Steuerliche Förderung der Fenstersanierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030

Im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist eine Steuerermäßigung für die energetische Sanierung von Bestandsimmobilien vorgesehen. Die Förderung greift auch bei der Erneuerung von Fenstern und Außentüren und ist auf Gebäude begrenzt, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Damit richtet sich die Maßnahme primär an private Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, welche sich bis zu max. 40.000 € auf Ihre Einkommenssteuer anrechnen lassen können.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20 % der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:
    • im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und
    • im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um je 14.000 €
    • im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 12.000 €
  • Beispiel: bei einer Investitionssumme von z.B. 20.000 € bedeutet dies eine Steuerersparnis von insgesamt 4.000 € (1.400 € im 1. und 2. Jahr sowie 1.200 € im 3. Jahr ).
  • Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden, je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €.
  • Die Steuerermäßigung kann nur für solche Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt werden.
  • Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Die Bestätigung eines Energieberaters oder Bausachverständigen ist nicht erforderlich.
  • Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.
  • Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums oder im Erklärvideo des Verbands Fenster + Fassade.